Krankenkassen­beitrag

Durchschnittlicher Beitragssatz 2023 bei 14,6 Prozent

Der durchschnittliche Beitragssatz der GKV liegt im Jahr 2023 bei 14,6 Prozent. Zudem können die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt in diesem Jahr bei 1,6 Prozent. 

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % wird paritätisch, d.h. zu gleichen Teilen, von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, finanziert.

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2018 angehoben und liegt bei 4425 Euro (pro Monat). Verdient ein Arbeitnehmer also 4425 Euro oder mehr, müssen sein Arbeitgeber und er den Maximalbeitrag für die GKV bezahlen: 

  • Arbeitgeberanteil: 323,03 Euro 
  • Arbeitnehmeranteil: 323,03 Euro + Zusatzbeitrag

Geht man vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,0% Prozent aus, muss der Arbeitnehmer zusätzlich 44.25 Euro bezahlen, dass macht für ihn einen Gesamtbeitrag zur GKV von 367,28 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für die Pflegeversicherung. 

Ab einem monatlichen Einkommen von 4.950 Euro/Monat (Versicherungspflichtgrenze) steht für Arbeitnehmer im Jahr 2018 die Möglichkeit offen, in die private Krankenversicherung zu wechseln. 

Höhe der Beitragssätze in den vergangenen Jahrzehnten

  • 1970 - 8,2 Prozent
  • 1980 - 11,4 Prozent
  • 1990 - 12,5 Prozent
  • 2000 - 13,5 Prozent
  • 2005 - 13,7 Prozent
  • 2010 - 14,9 Prozent
  • 2011-2014 - 15,5 Prozent
  • seit 2015 - 14,6 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag der Krankenasse

Krankenkassenbeitrag zur PKV

Die Beiträge für die privaten Krankenversicherungen (PKV) orientieren sich nicht am Einkommen des Versicherten. Die Privatkassen stellen den laufenden Beitragseinnahmen die zu erwartenden Kosten gegenüber und ermitteln daraus die erforderliche Prämie. 

Steigende Gesundheitskosten im Alter sollen durch Altersrückstellungen aufgefangen werden. Durch den medizinischen Fortschritt und die Alterung der Versicherten müssen die PKV-Beiträge jedoch im Schnitt zwischen vier bis fünf Prozent pro Jahr angehoben werden. Einzige Ausnahme: Für den Basistarif in der PKV gilt ein gesetzlich vorgeschriebener Höchstbeitrag. Dieser richtet sich nach dem Maximalbeitrag für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte.

Beitragssatz für Selbstständige

Selbstständige zählen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu den freiwilligen Mitgliedern. Der Kassenbeitrag orientiert sich an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei werden sämtliche Einnahmen berücksichtigt:

  • Einkünfte aus der Selbstständigkeit
  • Kapitalerträge
  • Mieteinnahmen

Für Selbstständige gelten folgende Regelungen: Sie müssen einen Nachweis über die Höhe ihrer Einnahmen führen. Grundsätzlich werden die Beiträge bis maximal der gültigen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Wer weniger verdient und dies nachweisen kann, muss einen geringeren Beitrag an die GKV abführen. Allerdings gilt als Mindesteinkommen die monatliche Bezugsgröße. Für Existenzgründer werden sogar noch geringere beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt.

Selbstständige haben die Wahl zwischen der Krankenversicherung ohne und mit Krankengeldanspruch. Im ersten Fall gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent, im letzten Fall der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent (zzgl. des von der gewählten gesetzlichen Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrages). 

Wichtig: Für Selbständige gilt eine Nachweispflicht der Einkünfte, um die Beitragshöhe für Kranken- und Pflegeversicherung zu ermitteln (§ 206 Abs. 1 SGB V). Als Nachweis gilt der Steuerbescheid. Der Krankenkasse muss stets der letzte Steuerbescheid in Kopie vorgelegt werden. Wer den Bescheid seiner Krankenkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt einreicht, muss die Beiträge rückwirkend nachzahlen. 

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung


Gesetzliche Kassen, die zusätzlichen Finanzbedarf haben, können seit 2014 einen Zusatzbeitrag erheben. Diese zusätzliche Prämie ist vom Versicherten allein zu tragen. 

Häufige Fragen
zum Krankenkassenbeitrag

Fallen Beiträge auf Auszahlungen aus Direktversicherungen an?

Seit 1. Januar 2004 müssen auf Auszahlungen aus Direktversicherungen Krankenkassenbeiträge gezahlt werden. Dabei fällt der volle Beitragssatz an. Der Beitrag fällt für zehn Jahre an.

Privat Versicherte sind hier im Vorteil - sie müssen nichts zahlen. Auch Rentner, deren Einkünfte im Alter oberhalb der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze liegen, bleiben von den Belastungen verschont.

Was zahlen Rentner in der Krankenkasse?

Im Ruhestand wird bei den Krankenkassen zwischen der Pflicht- und der freiwilligen Versicherung unterschieden.

  • Pflichtmitglieder: Wer in der zweiten Hälfte seines Berufslebens zu mindestens 90 Prozent pflichtversichert in der GKV war, wird pflichtversichertes Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Der Beitrag berechnet sich aus der gesetzlichen Rente. Davon muss der Rentner allerdings nur die Hälfte aufbringen zuzüglich des Sonderbeitrags von 0,9 Prozent. Auf Betriebs- und Zusatzrenten muss ebenfalls der halbe Beitrag entrichtet werden.
  • Freiwillige Mitglieder: Werden die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllt, können Rentner die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung weiterführen. Achtung: PKV-Versicherte können als Rentner nicht in die GKV zurückkehren. Auf Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen fällt der volle Beitragssatz an. Weitere Einnahmen werden mit dem ermäßigten Beitragssatz erfasst. Ausführliche Informationen zur freiwilligen Versicherung und er GKV finden Sie hier

Ruheständler erhalten einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger. Dafür muss ein separater Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

Richtig krankmelden - wie geht das?

Als Arbeitnehmer sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich zu informieren. Es gilt zu beachten, dass eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der Regel nur dann gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • das Arbeitsverhältnis besteht schon mindestens seit 4 Wochen,
  • der Arbeitnehmer ist aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig,
  • die Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verschulden,
  • der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit.

Da sich ein Arbeitnehmer für den Erhalt einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sich richtig krankmelden muss, ist es wichtig, dass man als Arbeitnehmer weiß, welche Schritte bei einer Krankmeldung eingeleitet werden müssen. Nur wenn diese Schritte eingehalten werden und alles beachtet hat, kann der Arbeitnehmer von einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall profitieren und hat mit keinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Schon um keine finanziellen Einbußen zu erleiden, muss man sich also richtig krankmelden.

Richtig krankmelden: die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers
Für den Erhalt einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist es zwingend notwendig, dass man sich als Arbeitnehmer bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich richtig krankmeldet. Der Arbeitnehmer hat somit gegenüber dem Arbeitgeber eine Anzeigepflicht.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich, im Idealfall vor Arbeitsbeginn, über die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber zum Beispiel persönlich, telefonisch oder schriftlich über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Zudem ist es auch möglich, dass ein Dritter den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informiert.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist generell zu beachten, dass es, wenn man sich richtig krankmelden will, unbedingt notwendig ist den Arbeitgeber zeitnah informiert. Deshalb ist eine schriftliche Krankmeldung auf dem postalischen Weg nicht möglich. Anders verhält es sich hingegen bei einer schriftlichen Krankmeldung per E-Mail oder Fax, da hier der Arbeitgeber zeitnah von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erfahren kann.

Obwohl der Gesetzgeber keine konkreten Vorschriften erlassen hat, wie man sich richtig krankmelden muss, können diese im Einzelfall bestehen. So ist es zum Beispiel in einigen Unternehmen aufgrund von Betriebsanweisungen vorgeschrieben, dass eine Krankmeldung bei der Personalabteilung persönlich oder telefonisch angezeigt werden muss.

Richtig krankmelden: Nachweispflicht des Arbeitnehmer
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 EntgFG muss ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit informieren. Nichtsdestotrotz ist er nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Es bedarf eines Nachweises in Form von einem ärztlichen Attest erst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage andauert.

Bei kürzeren Erkrankungen wie zum Beispiel einer Magenverstimmung kann grundsätzlich auf einen Arztbesuch verzichtet werden. Ausnahmen von dieser Regelung gelten jedoch dann, wenn der Arbeitgeber auf ein ärztliches Attest besteht. Das Gesetz sieht nämlich die Möglichkeit vor, dass ein Arbeitgeber auf einem solchen Nachweis bestehen kann.

Aus diesem Grund sollte man sich, wenn man sich als Arbeitnehmer richtig krankmelden will, über die geltende Praxis im Unternehmen informieren. Im Zweifelsfall ist es immer die beste Möglichkeit, wenn man sich auch bei kürzeren Erkrankungen die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt attestieren lässt. Bei akuten Erkrankungen wie zum Beispiel einer Magenverstimmung kann ein solches Attest auch rückwirkend ausgestellt werden. Somit ist beispielsweise kein Arbeitnehmer mit einem akuten Durchfall dazu genötigt, einen Arzt unverzüglich aufzusuchen.

Wie wirkt sich Jobben während des Studiums auf den GKV-Beitrag aus?

Viele Studenten verdienen sich mit einem Mini-Job (450 Euro-Job) Geld dazu. Sie müssen auf den Arbeitsverdienst in der Regel keine Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen für die Beschäftigung:

  • Befristung auf zwei Monate
  • Begrenzung auf die Semesterferien
  • Nicht mehr als 20 Stunden pro Woche

Die beitragsfreie Familienversicherung endet bei einem monatlichen Verdienst von mehr als 395 Euro bzw. bei Überschreiten der Mini-Job-Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat.

Wonach richtet sich der Krankenkassenbeitrag?

In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Pauschal formuliert: Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Kassenbeitrag. Folgende Nachweise dienen zur Beitragsberechnung:

  • Einkommensteuerbescheid
  • Entgeltbescheinigungen
  • Rentenbescheide
  • Zinsnachweise
Wofür müssen in der GKV Zuzahlungen geleistet werden?

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird für verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel (§ 31 SGB V) eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten erhoben (mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR je Medikament bzw. Mittel). Sind die Medikamente günstiger, wird der tatsächliche Preis bezahlt. Daneben gibt es aber auch eine Vielzahl weiterer Zuzahlungsgründe:

  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 31 SGB V): 100 % (Ausnahmen: Kinder unter 12 Jahren und bei best. schweren Erkrankungen bis 18. Lebensjahr). 
  • Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung (§ 60 SGB V): 100 % (in medizinisch zwingenden Fällen Zuzahlung wie bei stationärer Behandlung). Fahrtkosten zur stationären Behandlung (§ 60 SGB V): 10 % (mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR pro Fahrt). 
  • Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik; § 32 SGB V): 10% zuzüglich 10 Euro je Verordnung. 
  • Hilfsmittel (§ 33 SGB V): 10% (mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR je Mittel).
  •  Sehhilfen (z.B. Brillen, nicht Brillengestelle; § 33 SGB V): 100% (Ausnahme: Kinder bis 18 Jahre sowie schwer Sehbeinträchtigte). 
  • Heilpraktiker: 100 % Kieferorthopädie (§ 29 SGB V): 20% (gilt nur für Kinder bis 18 Jahren). Für das 2. und jedes weitere Kind: 10 %. 
  • Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V): 10 EUR täglich für maximal 28 Tage im Jahr. Mütterkuren (§ 41 SGB V): 10 Euro je Kalendertag. 
  • Stationäre Vorsorge- und REHA-Maßnahmen, Anschluss-REHA (§ 40 SGB V): 10 EUR je Kalendertag. Anrechnung stationärer Aufenthalt bei Anschlussheilbehandlung. 
  • Zahnersatz (§ 5 SGB V): alle die befundbezogenen Festzuschüsse übersteigenden Kosten. Dies entspricht ca. 50 % bei Regelversorgung. 

Kinder unter 18 Jahren 
Kinder unter 18 Jahren müssen keine Zuzahlungen für Arzneimittel bezahlen. Zudem werden für Kinder unter 12 Jahren sowie Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr alle Medikamente, also auch nicht rezeptpflichtige, von der Kasse übernommen.

Belastungsgrenze und Zuzahlungsbefreiung
Durch Zuzahlungen soll niemand finanziell überfordert werden. Daher gibt es eine persönliche Belastungsgrenze. Diese liegt bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens bzw. für chronisch Kranke bei einem Prozent. Es zählen auch die Einnahmen von familienversicherten Ehegatten oder Kindern. Nicht verheiratete Paare werden getrennt betrachtet. Die Belastungsgrenze ergibt sich aus allen Zuzahlungen eines Kalenderjahres für Arzneimittel, stationäre Behandlungen und Eigenbeteiligungen an Heil- und Hilfsmitteln. Wer die persönliche Belastungsgrenze in einem Jahr erreicht hat, kann die Befreiung für weitere Zuzahlungen bei seiner Krankenkasse beantragen (Befreiungsbescheinigung).

Zuzahlungen für Sozialhilfe- und ALG II-Bezieher
Auch Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II (ALG II), Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Für diesen Personenkreis wird zur Ermittlung der Belastungsgrenze der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Grundlage für die Bedarfsgemeinschaft herangezogen.

Worin liegt der Unterschied zwischen Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern in der GKV?

Auch wenn grundsätzlich eine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung besteht, gibt es bei gesetzlichen Krankenkassen freiwillige und Pflichtmitglieder.
Zu den freiwilligen Mitgliedern zählen grundsätzlich Selbständige und Beamte. Bei Angestellten wird die Freiwilligkeit durch die Versicherungspflichtgrenze bestimmt.

  • Pflichtmitglieder: Der Kreis der Versicherungspflichtigen wird durch das Gesetz bestimmt. Die im § 5 SGB V genannten Personen genießen Versicherungsschutz aufgrund der Pflichtversicherung.
  • Freiwillige Mitglieder: Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und eine bestimmte Versicherungszeit erfüllen, können sich freiwillig in der GKV versichern. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten erklärt werden und muss schriftlich erfolgen.
Welche ist die günstigste gesetzliche Krankenkasse?

Der allgemeine Beitragssatz bei den gesetzlichen Krankenkassen liegt bei 14,6 Prozent, davon tragen die Arbeitgeber die Hälfte (7,3 Prozent). Jede Kasse kann zudem einen Zusatzbeitrag erheben, wenn dies erforderlich ist, um die Kosten zu decken. Damit erhalten die gesetzlichen Krankenkassen eine stärkere Beitragsautonomie. Die Höhe des Zusatzbeitrags hängt von der wirtschaftlichen Stärke einer Kasse ab. Dieser Beitrag wird ausschließlich vom Versicherten gezahlt. Versicherte können den Anbieter wechseln, wenn erstmals ein Zusatzbeitrag erhoben oder ein bestehender Zusatzbeitrag erhöht wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt 2023 bei 1,6 Prozent.

Durch die unterschiedlichen Beitragssätze lohnt sich ein Vergleich der Versicherer. Versicherte können mehr als 400 Euro sparen, wenn sie zu einer günstigen Krankenkasse wechseln. Gleichzeitig sollte man die Leistungen und den Service beachten, auch wenn ca. 95 Prozent der Leistungen bei allen Kassen identisch sind.

Was ist der Zusatzbeitrag zur GKV?

Seit 2015 können die gesetzlichen Kassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern verlangen. Der durchschnittliche  der Krankenkassen liegt 2023 bei 1,6 Prozent.

Gesetzlich Versicherte müssen einen Zusatzbeitrag bzw. seine Erhöhung nicht klaglos hinnehmen. Für den Fall, dass die Krankenkasse erstmals den Mehrbeitrag verlangt, haben die Versicherten ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies gilt auch, wenn der bereits bestehende Zusatzbeitrag nochmals erhöht wird oder eine bisher erfolgte Prämienausschüttung reduziert wird oder ganz entfällt.Die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem der Zusatzbeitrag verlangt oder erhöht wird. Die Kündigung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn sich das Mitglied noch in der 18 monatigen Bindungsfrist befindet.

Wie kommt der Beitragssatz in der Krankenkasse zustande?

Die Beitragszahlung bei den Krankenkassen ist für alle Versicherten gleich geregelt. Egal ob alt oder jung, krank oder gesund - die Beitragshöhe orientiert sich stets an den finanziellen Verhältnissen des Versicherten. Dafür ist bei Beschäftigten das Bruttoeinkommen maßgebend. Für Rentner werden die Altersbezüge und ggf. private Zusatzeinkünfte herangezogen. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).

Bei den gesetzlichen Kassen gilt das Solidaritätsprinzip, d.h. die Krankenkassenbeiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Einzelnen. Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Beitrag. Nach oben sind die Beiträge allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Dieser Wert wird an die Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Beschäftigten angepasst.

Beschäftigte erhalten einen Zuschuss vom Arbeitgeber. 2015 wurde der maximale Arbeitgeberanteil auf 7,3 Prozent eingefroren. Arbeitnehmer zahlen seitdem einen Satz von 7,3 Prozent zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Ruheständler erhalten einen Beitragszuschuss vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger.

Was ist die Fallzahl in der Krankenversicherung?

In der Krankenversicherung wird eine Fallzahl dazu herangezogen, eine Krankenhausstatistik erstellen zu können. Diese wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Man unterscheidet zwischen einrichtungs- und fachabteilungsbezogenen Fallzahlen, die für die Krankenhausstatistik von Bedeutung sind.

Um die Fallzahl zu ermitteln, werden für die Krankenhausstatistik die Zugänge und Abgänge der Patienten in der Einrichtung notiert. Des Weiteren werden die Stundenfälle und die Sterbefälle in die Berechnung einbezogen. Während bei den fachabteilungsbezogenen Fallzahlen auch die internen Verlegungen berücksichtigt werden, ist dies bei den einrichtungsbezogenen Berechnungen nicht der Fall. Daher ist die einrichtungsbezogene Fallzahl grundsätzlich kleiner als jene der Fachabteilungsfälle.

Anhand der berechneten Fallzahlen lassen sich statistische Schwankungsbreiten oder Abweichungen errechnen. Fallzahlen beschreiben die Anzahl von Behandlungs- oder Krankenhausfällen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Wertvolle Informationen über die Situation des Gesundheitssystems lassen sich vor allem aus den deutschlandweiten Fallzahlen ableiten. Die Ermittlung der Fallzahlen obliegt dem Statistischen Bundesamt, das hierfür die für die Gesundheitswirtschaft geltende Formel anwendet. Diese setzt sich aus der Summe aller Abrechnungsfälle innerhalb des Abrechnungszeitraums zusammen.

Was sind Innungskrankenkassen?

Traditionell sind Innungskrankenkassen die gesetzlichen Krankenversicherer der Handwerker. Seit der Liberalisierung der gesetzlichen Krankenversicherung können auch andere Berufsstände der IKK angehören. Eine Innungskrankenkasse hat den Status einer selbstverwalteten Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Als traditionelle Krankenversicherer der Handwerksberufe geht die Gründung der Innungskrankenkassen auf die Einführung des gesetzlichen Sozialversicherungssystems im 19. Jahrhundert zurück. Sie zählen zu den Primärkassen und unterscheiden sich daher von den Ersatzkassen unter den gesetzlichen Krankenversicherungen. Viele der Innungskrankenkassen gehen aus den Gesellenbruderschaften und anderen Standesorganisationen der unterschiedlichen Handwerksberufe hervor.

Vielfach liegt der Entwicklung regionaler Innungskrankenkassen der Zusammenschluss verschiedener Handwerksinnungen zugrunde. Mit der Öffnung der gesetzlichen Krankenkassen seit dem Jahr 1996 erfolgen Zusammenschlüsse der regionalen Innungskrankenkassen zu Landeskassen, sodass es inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland von den ehemals rund 150 Innungskrankenkassen noch sechs gibt. Seit der Öffnung des Krankenkassen-Systems können Angehörige aller Berufsstände den Innungskrankenkassen angehören, werden aber automatisch der für ihren Arbeitsplatz zuständigen regionalen IKK zugewiesen. Darüber hinaus besteht bundesweit die Möglichkeit zur Mitgliedschaft in der BIG Direkt als Direktversicherung der deutschen Innungskrankenkassen.

Was bedeutet ambulante Versorgung?

Die ambulante ärztliche Behandlung umfasst alle Tätigkeiten des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten ausreichend und zweckmäßig sind. Der Leistungskatalog, also das, was der Arzt an Therapiemethoden in der ambulanten Versorgung erbringen darf, ist im Sozialgesetzbuch nur als Rahmenrecht vorgegeben. Die konkrete Ausgestaltung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien. Innerhalb des dort beschriebenen Leistungsspektrums kann der Arzt die jeweilige Methode frei wählen.

Die Verbände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren die Höhe der Gesamtvergütungen für die vertragsärztlichen Leistungen in bestimmten Regionen. Mit der Zahlung der Gesamtvergütung sind also alle Honoraransprüche der Ärzte für die Versorgung der Versicherten in der Region abgegolten, für die Verteilung unter die Ärzte ist die Kassenärztliche Vereinigung zuständig.

Die Gesundheitsreform sieht vor, dass die Ärztevergütung ab dem Jahr 2007 anders geregelt wird. Die Vertragspartner vereinbaren dann statt der Gesamtvergütungen den mit der Zahl und der Morbidität der Versicherten einer Krankenkasse jeweils verbundenen Behandlungsbedarf (Regelleistungsvolumina). Bis zu einer Obergrenze werden die ärztlichen Leistungen dann mit festen Preisen vergütet. Dadurch wird sichergestellt, dass sich die ärztliche Vergütung nicht primär nach der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richtet, sondern sich an der Morbidität und dem Versorgungsbedarf der Patienten orientiert. Im Jahr 2006 werden Regelleistungsvolumina noch unter dem Dach der Gesamtvergütung vereinbart.

Die Versicherten haben die freie Arztwahl, es gibt keine Verpflichtung, zunächst einen Hausarzt aufzusuchen. Allerdings hat die Gesundheitsreform die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten ein Hausarztsystem anzubieten. Wer daran teilnimmt und bei gesundheitlichen Problemen immer zunächst einen bestimmten Hausarzt aufsucht, profitiert doppelt davon: erstens behält ein Arzt den Überblick über die gesamte Krankengeschichte und Therapie. Und zweitens kann die Krankenkasse für die Einschreibung in ein Hausarztsystem einen finanziellen Bonus gewähren, zum Beispiel eine Ermäßigung bei der Praxisgebühr oder bei den Zuzahlungen.

Mit der Gesundheitsreform ist außerdem ermöglicht worden, dass die Patientinnen und Patienten sich auch in Krankenhäusern ambulant behandeln lassen können: nämlich bei hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Behandlungsverläufen. Damit werden die besonderen Kenntnisse und Möglichkeiten des Krankenhauses den Versicherten auch in der ambulanten Versorgung zugänglich gemacht.

Was ist die Bürgerversicherung?

Mit der Bürgerversicherung wurde ein Reformmodell für die Krankenversicherung in Deutschland bezeichnet. Es wurde von der SPD, den Grünen und Linken vertreten. Hintergrund war die Einführung einer einheitlichen Krankenkasse für alle Bürger.

In der gesetzlicher Krankenversicherung gab und gibt es Finanzprobleme. Zum einen belasten höhere Leistungsausgaben die Kassen, zum anderen belasten der demografische Wandel und der medizinische Fortschritt die Budgets der Anbieter. Das Modell der Bürgerversicherung sah daher einen vollständigen Umbau des Versicherungssystems vor. Die gesetzliche und die private Krankenversicherung (PKV) sollten zu einem System verschmolzen werden. Jeder Bürger hätte dadurch einen identischen Versicherungsschutz. Die Beiträge würden als Prozentsatz von sämtlichen Einkünften erhoben. Neben dem Arbeitseinkommen würdem somit auch Einnahmen aus Mietverhältnissen und Kapitalanlage berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze würde dabei deutlich angehoben. Besserverdiener müssten bei der Bürgerversicherung mehr für den Gesundheitsschutz aufwenden.

Der Umbau der Krankenversicherung hin zu einer "solidarischen Bürgerversicherung" sollte die Einnahmen für die Krankenversicherung vergrößern. Alle Bürger, also auch bisher privat versicherte Beamte, Freiberufler und Selbstständige, sollten in die Einheitsversicherung einzahlen. Dazu würden sämtliche Einkunftsarten für die Beitragsberechnung herangezogen, also auch Zinsen, Mieteinnahmen und sonstige Kapitalerträge.

Je nach Parteivorschlag sollte die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung deutlich angehoben werden. Dadurch würden vor allem die Verdienstgruppen zwischen 52.200 EUR und 63.000 EUR künftig deutlich stärker finanziell belastet. SPD, Grüne und Linke erhofften sich durch die Mehreinnahmen eine derart stabile Finanzbasis, dass Beitragserhöhungen und/oder Leistungskürzungen ausgeschlossen werden können.

Die Umsetzung der Bürgerversicherung würde letztlich die Abschaffung der privaten Krankenversicherung in der bisherigen Form bedeuten. Zwar sollten die Privatversicherer weiterhin am Markt tätig sein dürfen, doch letztlich auf das Geschäftsfeld der privaten Krankenzusatzversicherungen beschränkt bleiben.

Was sind Generika?

Generika sind Medikamente, die einen Wirkstoff enthalten, der bereits für andere Arzneimittel verwendet wurde, dessen Patentschutz aber abgelaufen ist. Somit handelt es sich hierbei um sogenannte Nachahmerprodukte, die meistens günstiger angeboten werden als die ursprünglichen Produkte.

Generika verfügen über dieselbe Wirkung wie Arzneien, die bereits auf dem Markt waren und bereits bekannt sind. Da der Patentschutz dieser abgelaufen ist, dürfen andere Firmen diese Arzneimittel mit demselben Wirkstoff herstellen und vermarkten. Bevor die Generika allerdings auf den Markt kommen, werden sie einer behördlichen Prüfung unterzogen und müssen von der Behörde zugelassen werden.

Diese Zulassung wird nur erteilt, wenn die Nachahmerprodukte wie die früheren originalen Präparate über dieselbe Wirkung und eine therapeutische Gleichwertigkeit verfügen. Da die Preise der Nachahmerprodukte meist deutlich unter jenen der Originalpräparate liegen, ergibt sich hier ein enormes Sparpotenzial besonders für die Krankenkassen; aber auch als Patient kann man durch die Einnahme eines Generikums sparen, ohne auf die gewünschte Wirkung bzw. Wirkungsweise verzichten zu müssen.

Was war die Praxisgebühr?

von 2004 bis Ende 2012 mussten alle gesetzlich versicherten Patienten eine Zuzahlung beim Arzt leisten: Pro Quartal fiel die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro an. Seit dem 1. Januar 2013 gibt es die Praxisgebühr nicht mehr. Der Koalitionsausschuss hatzr Anfang November 2012 die Abschaffung beschlossen.

Das Modell Praxisgebühr
Bei der Praxisgebühr handelte es sich um eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro, die durch den Versicherten beim Arzt oder in der Klinik geleistet wurde. Gesetzlich Versicherte wurden mit diesem Modell um bis zu 120 Euro im Jahr zusätzlich belastet.

Die Praxisgebühr viel immer quartalsweise an. Die gesetzliche Grundlage zur Einführung dieser Patientenzuzahlung wurde 2003 mit dem „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ geschaffen.

Die Höhe der Gebühr wurde im Sozialgesetzbuch geregelt. Die Einführung der Patientenzuzahlung beim Arzt rief bei einem Großteil der gesetzlich Versicherten erst einmal Unmut hervor, da Patienten für ihren Arztbesuch nun vierteljährlich eine Gebühr aus eigener Tasche erbringen mussten. Mit einem Urteil aus dem Jahre 2009 hatte das Bundessozialgericht aber bestätigt, dass es sich bei der Praxisgebühr nicht um eine verfassungswidrige Zusatzbelastung für Patienten handelt.

Die Praxisgebühr fiel für alle ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen an. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen leisteten ihre Zahlung direkt beim behandelnden Arzt, Zahnarzt, beim Psychotherapeuten und auch beim Notdienst. Die Praxisgebühr konnte durch den Patienten alternativ auch an seinen Arzt überwiesen werden.

Die Praxisgebühr: Wer zahlt wie viel?
Die Praxisgebühr fiel für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen an, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Die Zuzahlung fiel damit auch bei freiwillig versicherten Patienten bei den gesetzlichen Kassen an. Von der Praxisgebühr waren lediglich Privatpatienten ausgenommen, die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben. Einen Sonderstatus genossen Beamte, Zivildienstleistende und Soldaten der Bundeswehr: Sie zahlten zwar keine Praxisgebühr, leisteten in den meisten Fällen aber 40,00 Euro in Form von Abzügen. Die Patientengebühr war auch von Empfängern von Sozialleistungen wie dem ALG II zu erbringen – Härtefälle konnten sich aber eine Bescheinigung zur Befreiung ausstellen lassen.

Praxisgebühr: Die Ausnahmen
Die unbeliebte Praxisgebühr fiel nicht für jede Arztbehandlung an: Vorsorgeuntersuchungen blieben von der Gebühr gefreit. Die Befreiung für Vorsorgeuntersuchungen umfasste die Vorsorge für Schwangere, die Krebsvorsorge und den Vorsorge-Check beim Zahnarzt. Beim Zahnarzt wurde die Gebühr auch nicht für halbjährliche Röntgenaufnahmen, Screenings und die Zahnsteinentfernung erhoben. Wer zum Arzt ging, um sich eine Schutzimpfung abzuholen, musste für viele Impfungen ebenfalls keine Gebühr leisten.
Einige Krankenkassen führten Wahltarife eint, für deren Teilnahme ebenfalls keine Praxisgebühr erhoben wurde. Dieses Modell umfasste strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke und teilweise auch Hausarztmodelle.
Die Praxisgebühr fiel auch bei Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen nicht an. Zu diesen Leistungen gehörten Wunschbehandlungen, die nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenkassen verzeichnet waren und deren Kosten damit nicht übernommen wurden. 

Wird der Beitragssatz zur Krankenversicherung steigen?

Die Beitragsanteile von Arbeitgebern, Versicherte sowie die Steuerzuschüsse des Bundes fließen in den Gesundheitsfonds. Von dort werden die Gelder in einem komplizierten Verfahren an die Krankenkassen verteilt. Wenn die Einnahmen des Gesundheitsfonds lediglich 95 Prozent oder weniger der Gesamtausgaben bei den gesetzlichen Kassen decken, muss der Krankenkassenbeitrag erhöht werden.

Die Belastung für Arbeitgeber wurde auf 7,3 Prozent des Bruttoeinkommens festgezurrt. Durch die Anhebung der Bemessungsgrenze kann die faktsiche Belastung für die Unternehmen jedoch steigen. Auch Arbeitnehmer werden mit höheren finanziellen Belastungen rechnen müssen. Die Mehrbelastungen im Gesundheitswesen werden nicht mehr über den allgemeinen Beitragssatz, sondern über Zusatzbeiträge abgefedert.

Langfristig kann es also nur darum gehen, den Kostenanstieg im Gesundheitswesen einzudämmen und/oder kapitalgedeckte Elemente in die gesetzliche Krankenversicherung einzubauen. Als Alternative bieten sich lediglich Kürzungen von Leistungen an.