Krankenkassenbeitrag
Durchschnittlicher Beitragssatz 2023 bei 14,6 Prozent
Der durchschnittliche Beitragssatz der GKV liegt im Jahr 2023 bei 14,6 Prozent. Zudem können die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt in diesem Jahr bei 1,6 Prozent.
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % wird paritätisch, d.h. zu gleichen Teilen, von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, finanziert.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2018 angehoben und liegt bei 4425 Euro (pro Monat). Verdient ein Arbeitnehmer also 4425 Euro oder mehr, müssen sein Arbeitgeber und er den Maximalbeitrag für die GKV bezahlen:
- Arbeitgeberanteil: 323,03 Euro
- Arbeitnehmeranteil: 323,03 Euro + Zusatzbeitrag
Geht man vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,0% Prozent aus, muss der Arbeitnehmer zusätzlich 44.25 Euro bezahlen, dass macht für ihn einen Gesamtbeitrag zur GKV von 367,28 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für die Pflegeversicherung.
Ab einem monatlichen Einkommen von 4.950 Euro/Monat (Versicherungspflichtgrenze) steht für Arbeitnehmer im Jahr 2018 die Möglichkeit offen, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Höhe der Beitragssätze in den vergangenen Jahrzehnten
- 1970 - 8,2 Prozent
- 1980 - 11,4 Prozent
- 1990 - 12,5 Prozent
- 2000 - 13,5 Prozent
- 2005 - 13,7 Prozent
- 2010 - 14,9 Prozent
- 2011-2014 - 15,5 Prozent
- seit 2015 - 14,6 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag der Krankenasse
Krankenkassenbeitrag zur PKV
Die Beiträge für die privaten Krankenversicherungen (PKV) orientieren sich nicht am Einkommen des Versicherten. Die Privatkassen stellen den laufenden Beitragseinnahmen die zu erwartenden Kosten gegenüber und ermitteln daraus die erforderliche Prämie.
Steigende Gesundheitskosten im Alter sollen durch Altersrückstellungen aufgefangen werden. Durch den medizinischen Fortschritt und die Alterung der Versicherten müssen die PKV-Beiträge jedoch im Schnitt zwischen vier bis fünf Prozent pro Jahr angehoben werden. Einzige Ausnahme: Für den Basistarif in der PKV gilt ein gesetzlich vorgeschriebener Höchstbeitrag. Dieser richtet sich nach dem Maximalbeitrag für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte.
Beitragssatz für Selbstständige
Selbstständige zählen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu den freiwilligen Mitgliedern. Der Kassenbeitrag orientiert sich an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei werden sämtliche Einnahmen berücksichtigt:
- Einkünfte aus der Selbstständigkeit
- Kapitalerträge
- Mieteinnahmen
Für Selbstständige gelten folgende Regelungen: Sie müssen einen Nachweis über die Höhe ihrer Einnahmen führen. Grundsätzlich werden die Beiträge bis maximal der gültigen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Wer weniger verdient und dies nachweisen kann, muss einen geringeren Beitrag an die GKV abführen. Allerdings gilt als Mindesteinkommen die monatliche Bezugsgröße. Für Existenzgründer werden sogar noch geringere beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt.
Selbstständige haben die Wahl zwischen der Krankenversicherung ohne und mit Krankengeldanspruch. Im ersten Fall gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent, im letzten Fall der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent (zzgl. des von der gewählten gesetzlichen Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrages).
Wichtig: Für Selbständige gilt eine Nachweispflicht der Einkünfte, um die Beitragshöhe für Kranken- und Pflegeversicherung zu ermitteln (§ 206 Abs. 1 SGB V). Als Nachweis gilt der Steuerbescheid. Der Krankenkasse muss stets der letzte Steuerbescheid in Kopie vorgelegt werden. Wer den Bescheid seiner Krankenkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt einreicht, muss die Beiträge rückwirkend nachzahlen.
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
Gesetzliche Kassen, die zusätzlichen Finanzbedarf haben, können seit 2014 einen Zusatzbeitrag erheben. Diese zusätzliche Prämie ist vom Versicherten allein zu tragen.
Wird der Beitragssatz zur Krankenversicherung steigen?
Die Beitragsanteile von Arbeitgebern, Versicherte sowie die Steuerzuschüsse des Bundes fließen in den Gesundheitsfonds. Von dort werden die Gelder in einem komplizierten Verfahren an die Krankenkassen verteilt. Wenn die Einnahmen des Gesundheitsfonds lediglich 95 Prozent oder weniger der Gesamtausgaben bei den gesetzlichen Kassen decken, muss der Krankenkassenbeitrag erhöht werden.
Die Belastung für Arbeitgeber wurde auf 7,3 Prozent des Bruttoeinkommens festgezurrt. Durch die Anhebung der Bemessungsgrenze kann die faktsiche Belastung für die Unternehmen jedoch steigen. Auch Arbeitnehmer werden mit höheren finanziellen Belastungen rechnen müssen. Die Mehrbelastungen im Gesundheitswesen werden nicht mehr über den allgemeinen Beitragssatz, sondern über Zusatzbeiträge abgefedert.
Langfristig kann es also nur darum gehen, den Kostenanstieg im Gesundheitswesen einzudämmen und/oder kapitalgedeckte Elemente in die gesetzliche Krankenversicherung einzubauen. Als Alternative bieten sich lediglich Kürzungen von Leistungen an.