Gesetzliche Rentenversicherung
Informationen und Überblick
Wer in den Ruhestand geht, ist auf eine ausreichende finanzielle Absicherung angewiesen. Wer sicher gehen will, sorgt privat vor.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rente
Jeder abhängig Beschäftigte muss in die gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtmitglied einzahlen. Auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind in der Rentenkasse grundsätzlich pflichtversichert, wenn sie im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rente sind zudem Wehr- und Zivildienstleistende sowie Studenten, die während ihres Studiums gegen Entgelt beschäftigt sind.
Zudem können sich Freiberufler und Selbstständige freiwillig für das System der gesetzlichen Versorgung entscheiden. Die Versicherungspflicht auf Antrag ist unwiderruflich. Sie endet nur, wenn entweder die Voraussetzungen hierfür entfallen sind, d. h.
- mit der Aufgabe der Selbständigkeit oder
- wenn der Versicherte wegen einer selbstständigen Tätigkeit nach anderen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig wird.
Versicherungsfreiheit gesetzliche Rente
Ein bestimmter Personenkreis muss nicht in die gesetzliche Rente einzahlen. Auf Antrag können sich Personen
- mit Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung,
- angestellte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte) und
- selbstständige versicherungspflichtige Handwerker, wenn 216 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt sind,
von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Beschäftigte in Körperschaften des öffentlichen Rechts haben eine eigene Versorgung, so dass für diesen Personenkreis Versicherungsfreiheit im gesetzlichen System besteht.
Beitrag zur gesetzlichen Rente
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt derzeit (2023) 18,6 Prozent des Bruttoverdienstes und wird von den abhängig Beschäftigten und den Arbeitgebern grundsätzlich je zur Hälfte getragen. Das Einkommen der Beschäftigten wird jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2023: 87.600 Euro/Jahr) herangezogen.
Für diejenigen Teile des Arbeitseinkommens, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden keine Beiträge erhoben, aber auch keine Rentenansprüche erworben. Auch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze bleibt der Versicherte versicherungspflichtig. Die Versicherungspflichtgrenze gilt in der Rentenversicherung nicht.
Freiwillig Versicherte zahlen einen Beitrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze. Der Mindestbeitrag liegt 2023 bei 96,72 Euro im Monat.
Wann kann ich in Rente gehen?
Trotz der neuen Regelung zur Rente mit 67 können besonders langjährig Versicherte weiter ohne Abschlag mit 65 in Rente gehen. Dazu müssen sie eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Allerdings werden zur Erfüllung der Wartezeit lediglich Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Zeiten der Kindererziehung und Pflege herangezogen. Zeiten, in denen Arbeitslosigkeit vorlag, werden nicht berücksichtigt.
Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist nach 35 Versicherungsjahren mit dem 63. Lebensjahr möglich. Dafür müssen jedoch Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs in Kauf genommen werden. Wer also mit 63 in Rente geht, erhält einen Abschlag von 14,4 Prozent.
Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Wartezeit von mindestens 15 Jahren erfüllt haben und nach dem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre gearbeitet haben, können weiterhin mit 65 in Rente gehen. Dieser Personenkreis kann mit Abschlägen noch mit 60 die Regelaltersrente beziehen.
Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit kann nur noch von Versicherten, die vor 1952 geboren sind, bezogen werden. Wer diese Rentenart beziehen will, muss zum Rentenbezug arbeitslos sein.
Jeder Arbeitnehmer kann natürlich bereits vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters die Rente beantragen. Allerdings kommt dann ein Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts zum Abzug.
Voraussetzungen für die Regelaltersrente
Der Bezug der Regelaltersrente kann erst erfolgen, wenn ein Rentenantrag gestellt wurde und die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Versicherte muss zunächst eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen, d.h. mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Neben den Beitragszeiten werden auch Ersatzzeiten (z.B. durch Kindererziehung) angerechnet.
Die Regelaltersrente wird mit Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Wer vor 1947 geboren ist, kann die Rente mit 65 Jahren beziehen. Für die Jahrgänge zwischen 1947 und 1963 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben. Wer 1964 oder später geboren ist, kann erst mit 67 in Rente gehen.
So müssen Personen mit Geburtsjahr 1947 bis zum 65. Lebensjahr und einen Monat arbeiten. Der Jahrgang 1958 muss bereits bis zum 66. Lebensjahr arbeiten. Ausnahmen bestehen nur für den Personenkreis, der bis 1954 geboren ist und bis Ende 2006 eine wirksame Vereinbarung zur Altersteilzeit geschlossen hat.
Das tatsächliche Renteneintrittsalter liegt in Deutschland jedoch unter 65, da viele eine andere Rentenart beziehen (müssen). Wer z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, bezieht eine Erwerbsminderungsrente.
Was ist der Generationenvertrag?
Der Generationenvertrag sieht eine Umlagefinanzierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Seit Langem sind jedoch die Probleme dieses umlagefinanzierten Systems bekannt: Das Rentenniveau sinkt; fast jeder Dritte in Deutschland ist über 60 Jahre alt.
Der Generationenvertrag ist ein solidarischer Vertrag zwischen den Generationen, der eine umlagefinanzierte Rentenversicherung vorsieht. Dabei erbringen Erwerbstätige die Rentenleistung für Menschen, die bereits im Ruhestand sind. Die spätere Rente heutiger Arbeitnehmer wird wiederum von den nächsten Generationen finanziert. Dieser Generationenvertrag bildet die Grundlage für das System der gesetzlichen Rentenversicherung und bezieht alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in das Umlageverfahren ein.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden automatisch vom Arbeitgeber abgeführt. Als Generationenvertrag unterliegt das System allerdings den demografischen Entwicklungen und führt bereits jetzt zu einem sinkenden Rentenniveau und steigenden Lebensarbeitszeiten. Außer Frage steht, dass die gesetzliche Rente aus dem Generationenvertrag später kaum noch ausreicht, um den heutigen Lebensstandard zu halten. Neben der gesetzlichen Rente gewinnen daher Betriebsrenten und private Vorsorgemodelle zur Altersversorgung immer mehr an Bedeutung.
Probleme der Umlagefinanzierung
Die Finanzprobleme von umlagefinanzierten Versorgungssystemen sind hinlänglich bekannt. Durch den demografischen Wandel müssen in Deutschland Immer weniger Beitragszahler immer mehr Ruheständler versorgen. Inzwischen beziehen mehr als 20 Millionen Menschen hierzulande ein Altersruhegeld. Und die Tendenz ist steigend. Kein Wunder, dass das Rentensystem an die Grenzen der Finanzierbarkeit gelangt ist.
Künftig wird die staatliche Vorsorge lediglich eine Basisversorgung bieten, die zur Existenzsicherung reicht. Ohne eine ergänzende betriebliche oder private Vorsorge werden sich zahlreiche Bürger in der Altersarmut wiederfinden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Grundlagen für die steuergeförderte Altersvorsorge geschaffen.
Wie sich der Beitragssatz und die Leistungen der Rentenversicherung entwickeln werden, ist offen. Weitere Reformen werden bereits in ein paar Jahren unumgänglich sein.