Bundesfreiwilligendienst: Krankenversicherung
Bundesfreiwilligendienst und Krankenkasse
Mit der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes wurden die Voraussetzungen für freiwillige Tätigkeiten in den Bereichen Bildung, Integration, Kultur, Sport sowie Zivil- und Katastrophenschutz geschaffen. Der Freiwilligendienst ist der Ersatz für den ausgesetzten Zivildienst. Grundsätzlich kann sich jeder Bundesbürger ab 16 Jahren für eine freiwillige Tätigkeit entscheiden.
Teilnehmer erhalten folgende Leistungen:
- Arbeitskleidung,
- Sozialversicherung,
- Taschengeld,
- Unterkunft,
- Verpflegung.
Jeder BFD-Teilnehmer unterliegt der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dies gilt auch für die Krankenversicherung. Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist die Zahlung eines Arbeitsentgeltes. Für den Freiwilligendienst gelten das Taschengeld und der Wert der Sachbezüge als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Somit besteht die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Mitgliedschaft wird als eigenständiger Vertrag geführt, d.h. eine vorher bestandene Familienversicherung ruht für die Zeit des BFD. Dies gilt im Übrigen auch für Kinder, die einen Anspruch auf Beihilfe durch ein Elternteil haben. Bei der Wahl der Krankenkasse ist der BFD-Teilnehmer frei. Sie muss bei der Anmeldung für den Dienst vorgelegt werden.
Wichtig zu wissen: Zwar müssen die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst in der GKV versichert sein, Sie müssen aber selbst keine Beiträge zahlen. Die anfallenden Beitragskosten werden vollständig von der Einsatzsstelle übernommen.
Krankenkassenbeitrag während Bundesfreiwilligendienst
Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst entscheidet, wird vor dem Gesetz wie ein Arbeitnehmer oder Auszubildender behandelt. Dies hat die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung zur Folge. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen. Demnach werden der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil von der Einsatzstelle gezahlt. Ein möglicher Zusatzbeitrag muss von den Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes nicht gezahlt werden.
Die Berechnungsgrundlage für den Krankenkassenbeitrag bilden das Taschengeld sowie der Wert der Sachbezüge für Arbeitskleidung, Unterkunft und Verpflegung. Folgende Sachbezugswerte gelten 2023:
- Freie Verpflegung: 288,00 EUR
- Frei Unterkunft : 265 EUR
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Regelungen zur PKV bei Freiwilligendienst
Während der Laufzeit des Freiwilligendienstes ist eine Inanspruchnahme der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht möglich. Durch eine Anwartschaftsversicherung lässt sich der PKV-Vertrag "ruhend" stellen. Es müssen lediglich Beiträge für die Anwartschaft gezahlt werden. Nach Ablauf des Freiwilligendienstes kann der private Vertrag fortgeführt werden.
Je nach Krankenversicherer wird die kleine und/oder große Anwartschaft angeboten. Bei der kleinen und kostengünstigeren Variante wird der Gesundheitszustand "eingefroren". Der Versicherte kann ohne erneute Gesundheitsprüfung nach Ablauf der Dienstzeit in die PKV zurück. Bei der großen Anwartschaft wird zusätzlich noch das Eintrittsalter zum Zeitpunkt des erstmaligen Versicherungsbeginns festhalten. Dafür fällt der Anwartschaftsbeitrag höher aus. Die genauen Konditionen zur Anwartschaft legt jeder Krankenversicherer selbst fest.
Eine private Krankenzusatzversicherung kann zusätzlich zum gesetzlichen Krankenschutz abgeschlossen werden. Der Beitrag muss jedoch Teilnehmer am Freiwilligendienst selbst gezahlt werden.