Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Bemessungsgrenzen 2024 auf Rekordhoch - Höchstbeitrag über 1.000 Euro
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist einer der wichtigsten Werte in der deutschen Sozialversicherung. Denn der Grenzwert legt fest, welcher Betrag vom Bruttoeinkommen für Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung maximal zu zahlen ist. Die Höhe der BBG wird von der Bundesregierung jedes Jahr neu festgelegt. In schöner Regelmäßigkeit werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung heraufgesetzt. Nach der neuesten Verordnung wird der Grenzwert in der GKV im Jahr 2024 auf 5.175 Euro (62.100 Euro pro Jahr) angehoben. Bis zu diesem Gehalt müssen beitrage für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Für Gutverdiener steigt der Höchstbeitrag in der GKV damit auf über 1.000 Euro im Monat. Davon muss noch der Arbeitgeberzuschuss abgezogen werden.
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Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze in der GKV 2024
Oftmals werden die Beitragsbemessungs- und die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) verwechselt. Dabei sind sowohl die Werte als auch die Bedeutung in der Sozialversicherung verschieden. Für das Jahr 2024 liegt die BBG in der GKV bei 5.175 EUR/Monat (jährlich: 62.100 EUR).
Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 5.775 EUR/Monat (jährlich: 69.300 EUR)
Beitragsbemessungsgrenze | Versicherungspflichtgrenze | |
2024 | 62.100 EUR/Jahr bzw. 5.175,00 EUR/Monat | 69.300 EUR/Jahr bzw. 5.775,00 EUR/Monat |
2023 | 59.850 EUR/Jahr bzw. 4.987,50 EUR/Monat | 66.600 EUR/ Jahr bzw. 5.550,00 EUR/Monat |
2022 | 58.050 EUR/Jahr bzw. 4.837,50 EUR/Monat | 64.350 EUR/ Jahr bzw. 5.362,50 EUR/Monat |
2021 | 58.050 EUR/Jahr bzw. 4.837,50 EUR/Monat | 64.350 EUR/ Jahr bzw. 5.362,50 EUR/Monat |
Definition | Gehaltsgrenze in der GKV, bis zu der Beiträge an die jeweilige Krankenkasse gezahlt werden müssen. | Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können. |
Gesetzesgrundlage | § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI | § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung)
BBG pro Jahr | BBG pro Monat | %-ale Steigerung |
2024 62.100 EUR | 5.175,00 EUR | 3,76% |
2023 59.850 EUR | 4.987,50 EUR | 3,2 % |
2021 58.050 EUR | 4.837,50 EUR | 0,00 % |
2021 58.050 EUR | 4.837,50 EUR | 3,2 % |
2020 56.250 EUR | 4.687,50 EUR | 3,2 % |
2019 54.450 EUR | 4.537,50 EUR | 2,54 % |
2018 53.100 EUR | 4.425,00 EUR | 1,72 % |
2017 52.200 EUR | 4.350,00 EUR | 3,25% |
2016 50.850 EUR | 4.237,50 EUR | 2,73 % |
2015 49.500 EUR | 4.125,00 EUR | 1,85 % |
2014 48.600 EUR | 4.050,00 EUR | 2,86 % |
2013 47.250 EUR | 3.937,50 EUR | 2,94 % |
2012 45.900 EUR | 3.825,00 EUR | 3,03 % |
2011 44.500 EUR | 3.712,50 EUR | -1,00 % |
2010 45.000 EUR | 3.750,00 EUR | 2,04 % |
2009 44.100 EUR | 3.675,00 EUR | 2,08 % |
Auswirkung der Beitragsbemessungsgrenze auf die PKV
Für die private Krankenversicherung hat die Beitragsbemessungsgrenze keine direkte Auswirkung, da sich die PKV-Prämien nicht nach dem Einkommen richten. Allerdings wirkt sich die Höhe der BBG auf den Arbeitgeberzuschuss und den Basistarif aus.
Der Basistarif der PKV
Der von allen Privatkassen angebotene Basistarif orientiert sich in Preis und Leistung am gesetzlichen Niveau. Der Beitrag im Basistarif ist an den Maximalbeitrag für gesetzliche Krankenversicherungen und damit an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Der Gesetzgeber gibt vor, das die maximale Beitragshöhe den Höchstbeitrag der GKV plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen nicht übersteigen darf. Maximal dürfen 2023 für den Basistarif 807,98 EUR im Monat erhoben werden.
Maximaler Arbeitgeberbeitrag für PKV-Versicherte
Die Anhebung der Bemessungsgrenze erhöht den maximalen Arbeitgeberbeitrag für Privatversicherte. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der maximale Zuschuss bereits ausgeschöpft wurde. Der Beitrag für den Basistarif darf einen gesetzlich vorgeschriebenen Wert nicht überschreiten. Der Maximalbeitrag richtet sich stets nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.
Die Werte für 2024 für Privatversicherte:
- Max. AG-Zuschuss zur PKV: 419,18 EUR
- Max. AG-Zuschuss zur Pflegeversicherung: 76,06 EUR
- Max. AG-Zuschuss zur Pflegeversicherung Sachsen: 51,12 EUR
Einkommensgrenze für die Pflegeversicherung
Für die gesetzliche Pflegeversicherung gilt dieselbe Bemessungsgrenze wie für die gesetzlichen Krankenkassen. Für 2023 sind dies 59.850 EUR jährlich oder 4.987,50 EUR pro Monat.
Grenzwerte für die gesetzliche Rentenversicherung
Für jeden Zweig der Sozialversicherung gilt eine eigene Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Rente wird zwischen der gesetzlichen und der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie zwischen West und Ost unterschieden. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung liegt bei 18,7 %, für die Knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,80 %. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge hälftig vom Arbeitgeber übernommen werden (9,35 %), trägt der Arbeitnehmer in der Knappschaftlachen Rentenversicherung einen höheren Anteil (15,45 %) als der Arbeitgeber (9,35 %).
Folgende Werte gelten ab 1. Januar 2023 für die BBG in der Rentenversicherung:
Rentenversicherung West | Rentenversicherung Ost | Knappschaft West | Knappschaft Ost | |
2023 | 87.600 EUR/Jahr bzw. 7.300 EUR/Monat | 85.200 EUR/Jahr bzw. 7.100 EUR/Monat | 107.400.000 EUR/Jahr bzw. 8.950 EUR/Monat | 104.400.800 EUR/Jahr bzw. 8.700 EUR/Monat |
2018 | 78.000 EUR/Jahr bzw. 6.500 EUR/Monat | 69.600 EUR/Jahr bzw. 5.800 EUR/Monat | 96.000 EUR/Jahr bzw. 8.000 EUR/Monat | 85.800 EUR/Jahr bzw. 7.150 EUR/Monat |
2017 | 76.200 EUR/Jahr bzw. 6.350 EUR/Monat | 68.400 EUR/Jahr bzw. 5.700 EUR/Monat | 94.200 EUR/Jahr bzw. 7.850 EUR/Monat | 84.000 EUR/Jahr bzw. 7.000 EUR/Monat |
2016 | 74.400 EUR/Jahr bzw. 6.200 EUR/Monat | 64.800 EUR/Jahr bzw. 5.400 EUR/Monat | 91.800 EUR/Jahr bzw. 7.650 EUR/Monat | 79.800 EUR/Jahr bzw. 6.650 EUR/Monat |
2015 | 72.600 EUR/Jahr bzw. 6.050 EUR/Monat | 62.400 EUR/Jahr bzw. 5.200 EUR/Monat | 89.400 EUR/Jahr bzw. 7.450 EUR/Monat | 76.200 EUR/Jahr bzw. 6.350 EUR/Monat |
2014 | 71.400 EUR/Jahr bzw. 5.950 EUR/Monat | 60.000 EUR/Jahr bzw. 5.000 EUR/Monat | 87.600 EUR/Jahr bzw. 7.300 EUR/Monat | 73.800 EUR/Jahr bzw. 6.150 EUR/Monat |
2013 | 69.600 EUR/Jahr bzw. 5.800 EUR/Monat | 58.800 EUR/Jahr bzw. 4.900 EUR/Monat | 85.200 EUR/Jahr bzw. 7.100 EUR/Monat | 72.600 EUR/Jahr bzw. 6.050 EUR/Monat |
BBG zur Arbeitslosenversicherung 2023
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung entspricht der der Rentenversicherung (West: 7.300 EUR, Ost: 7.100 EUR).
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt im Jahr 2023 bei 2,6 % und wird hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Beitragszuschuss des Arbeitgebers 2023
Krankenversicherung
An der Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich auch der Arbeitgeberzuschuss für Arbeitnehmer. Vom allgemeinen Beitragssatz für die Krankenversicherung von 14,6 % trägt der Arbeitgeber einen Anteil von 7,3 %, maximal sind das im Jahr 2023 monatlich 403,99 Euro. Der maximale Zuschuss gilt für GKV und PKV gleichermaßen. Den Zusatzbeitrag, den die Krankenassen zusätzlich erheben können, muss der Arbeitnehmer alleine tragen.
Der Höchstzuschuss für Personen ohne Anspruch auf Krankengeld (z.B. aufgrund von Altersteilzeit) beläuft sich ab 2023 auf 349,13 Euro monatlich. Dazu kommt noch der Beitrag für die Pflegeversicherung.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung orientiert sich an der gleichen BBG wie die Krankenversicherung. Daraus ergibt sich ein maximaler Arbeitgeberzuschuss von 76,06 EUR monatlich (Beitragszuschuss: 1,275 %). Für das Bundesland Sachsen gilt eine Ausnahmeregelung. Der Arbeitgeber trägt hier lediglich 0,775 % der Kosten für die Pflegeversicherung, so dass sich ein maximaler Beitragszuschuss des Arbeitgebers von 751,12 EUR ergibt.
Rentenversicherung
In der Rentenversicherung leistet der Arbeitgeber ebenfalls bis zur Bemessungsgrenze einen Zuschuss. Beschäftigte und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag paritätisch. Aufgrund der höheren Grenzwerte ist der maximale Zuschuss für die Rentenkasse im Vergleich zur Krankenkasse deutlich höher. Insgesamt liegt der Beitrag ab dem 1.1.2018 bei 18,6 %, davon zahlt der Arbeitgeber die Hälfte 9,3 %.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 % und wird hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der der Rentenversicherung.
Ermittlung der Rechengröße
Die Bundesregierung legt die Rechengrößen zur Sozialversicherung jedes Jahr neu fest. Die Veröffentlichung erfolgt gegen Jahresende im Bundesgesetzblatt. Grundlage für die Neufestsetzung ist die Entwicklung der Bruttolöhne der versicherungspflichtig Beschäftigten aus den beiden vorhergehenden Kalenderjahren.
Die unterschiedlichen Werte für Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze wurden erst 2003 eingeführt. Hintergrund war das politische Bestreben, die Finanzlage der gesetzlichen Kassen zu verbessern und Arbeitnehmern den Übertritt in die PKV zu erschweren.
Gesetzlicher Hintergrund
Im § 223 Abs. 3 SGB V und § 55 Abs. 2 SGB XI ist geregelt, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB v) entspricht. Die Bemessungsgrenze regelt immer, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge an die Krankenkassen abgeführt werden müssen. Die Entgeltgrenze ist eine Einkommensgrenze, bei deren Übersteigen der Versicherte zwischen der GKV und der PKV wählen kann. Die besondere Jahresarbeits- oder Versicherungspflichtgrenze gilt jedoch nur für die Personen, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren. Für alle anderen Personen gilt die allgemeine und höhere Einkommensgrenze.
Steuerliche Auswirkung
Seit dem Jahr 2004 ist die steuerliche Vorsorgepauschale zum Teil von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze abhängig. Bei der Vorsorgepauschale handelt es sich um einen Freibetrag von Steuerpflichtigen, der vom Arbeitslohn abgezogen wird. Damit sollen die Ausgaben für die Sozialversicherung von der Steuer befreit werden. Stellt sich bei der Einkommenssteuererklärung heraus, dass der tatsächliche Vorsorgeaufwand höher als der Freibetrag ist, so kommt der höhere Wert zum Ansatz.