Versicherungspflichtgrenze
Höhere Entgeltgrenzen 2025 erschweren Wechsel
Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)) bestimmt, ab welchem Einkommen ein Arbeitnehmer in die Private Krankenversicherung wechseln kann. Liegt das Gehalt über dieser Grenze, ist der Wechsel möglich. Für Beamte und Selbstständige gilt diese Grenze nicht – sie können unabhängig vom Einkommen in die Private Krankenversicherung wechseln. Die Einkommensgrenze wird jährlich von der Bundesregierung neu festgelegt.
Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025?
Für das Jahr 202 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 73.800 Euro (monatlich 6.150 Euro) (2024: 69.300 Euro / monatlich: 5.775 Euro) angehoben.
Das entspricht einem Anstieg von 6,5 % gegenüber dem Vorjahr. Sie gilt einheitlich für die neuen und die alten Bundesländer.
Nicht verwechseln: Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) werden häufig verwechselt. Während die JAEG festlegt, ab welchem Einkommen ein Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) möglich ist, gibt die BBG an, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Ausführliche Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze finden Sie hier.
Beitragserhöhungen in der PKV
Privatversicherte sollten neben den Einkommensgrenzen auch die Möglichkeit von Beitragserhöhungen berücksichtigen.
Ausführliche Informationen zu den aktuellen Beitragserhöhungen in der PKV und Tipps zum Umgang mit steigenden Kosten finden Sie auf unserer neuen Unterseite: Beitragserhöhungen PKV.
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Für welche Berufsgruppen ist die Versicherungspflichtgrenze relevant?
Arbeitnehmer
Für Angestellte und Arbeiter ist die Versicherungspflichtgrenze entscheidend. Wenn das Jahresgehalt diese Grenze überschreitet, können sie von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln. Berufseinsteiger, deren Gehalt hoch genug ist, können sich direkt zu Beginn privat versichern.
Für welche Berufsgruppen ist die Versicherungspflichtgrenze irrelevant?
Beamte
Beamte und Beamtenanwärter sind von der Versicherungspflichtgrenze ausgenommen. Sie können sich jederzeit privat versichern, da die Versicherungspflichtgrenze für sie keine Bedeutung hat. Aufgrund der Beihilfe sind die Tarife der privaten Krankenversicherung für sie besonders günstig.
Freiberufler, Selbstständige, Gründer
Freiberufler, Selbstständige und Gründer sind ebenfalls nicht von der Versicherungspflichtgrenze betroffen. Sie können sich jederzeit privat versichern, solange sie die entsprechenden Kündigungsfristen einhalten. Eine Ausnahme bildet jedoch die Künstlersozialkasse (KSK), über die Künstler und Publizisten gesetzlich versichert sind. Diese Pflichtmitgliedschaft kann auf Antrag beendet werden.
Studenten
Studierende können sich zu Beginn ihres Studiums von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und eine private studentische Krankenversicherung abschließen. Für sie ist die Versicherungspflichtgrenze ebenfalls irrelevant.
Entwicklung und Höhe der Jahrearbeitsentgeltgrenze
Jahr | jährlich | monatlich | Anstieg |
2003 | 45.900 EUR | 3.825,00 EUR | 13,3% |
2004 | 46.350 EUR | 3.862,50 EUR | 1,0% |
2005 | 46.800 EUR | 3.900,00 EUR | 1,0% |
2006 | 47.250 EUR | 3.937,50 EUR | 1,0% |
2007 | 47.700 EUR | 3.975,00 EUR | 1,0% |
2008 | 48.150 EUR | 4.012,50 EUR | 1,0% |
2009 | 48.600 EUR | 4.050,00 EUR | 0,9% |
2010 | 49.950 EUR | 4.162,50 EUR | 2,8% |
2011 | 49.500 EUR | 4.125,00 EUR | -0,9% |
2012 | 50.850 EUR | 4.237,50 EUR | 2,7% |
2013 | 52.200 EUR | 4.350,00 EUR | 2,7% |
2014 | 53.550 EUR | 4.462,50 EUR | 2,6% |
2015 | 54.900 EUR | 4.575,00 EUR | 2,50% |
2016 | 56.250 EUR | 4.687,50 EUR | 2,46% |
2017 | 57.600 EUR | 4.800,00 EUR | 2,40% |
2018 | 59.400 EUR | 4.950,00 EUR | 3,13% |
2019 | 60.750 EUR | 5.062,50 EUR | 2,27% |
2020 | 62.550 EUR | 5.212,50 EUR | 2,96% |
2021 | 64.350 EUR | 5.362,50 EUR | 2,88% |
2022 | 64.350 EUR | 5.362,50 EUR | 0,00% |
2023 | 66.600 EUR | 5.550,00 EUR | 3,50% |
2024 | 69.300 EUR | 5.775,00 EUR | 4,05% |
2025 | 73.800 EUR | 6.150,00 EUR | 6,50 % |
Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, legt fest, ob jemand in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist oder sich privat versichern kann.
Für die Berechnung wird das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt herangezogen.
Dazu gehören:
- das Grundgehalt,
- vermögenswirksame Leistungen,
- Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld,
- pauschale Überstundenvergütungen,
- Zulagen,
- Bereitschaftsdienstvergütungen, z. B. im Klinikbereich.
Nicht zur JAEG zählen:
- Beiträge für Direktversicherungen,
- Zuschläge aufgrund des Familienstandes (z. B. Kindergeld),
- Fahrtkostenerstattungen,
- Vergütungen für tatsächlich geleistete Überstunden.
Zuordnung Arbeitsentgelt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt
Entgeltarten | anzurechnen | nicht anzurechnen |
Bereitschaftsdienstvergütungen | ✔ | |
Erschwerniszulage* | ✔ | |
tatsächliche Fahrtkostenerstattung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | ✔ | |
Familienzuschläge | ✔ | |
Gewinnbeteiligung* | ✔ | |
Jubiläumszuwendung | ✔ | |
Schicht-, Schmutzzulage, etc. (bei ständiger Zahlung) | ✔ | |
tatsächliche Überstundenzahlung | ✔ | |
pauschale Überstundenzahlung | ✔ | |
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld* | ✔ | |
Belegschaftsrabatt | ✔ | |
Vermögenswirksame Leistungen | ✔ | |
Verbesserungsvorschläge | ✔ |
Anzurechnendes Einkommen
Es zählt nur, was regelmäßig gezahlt wird und einen Vergütungscharakter hat. Dazu gehören z. B. pauschale Überstundenzahlungen, Bereitschaftsdienstvergütungen und regelmäßig gezahlte Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld.
Nicht anzurechnendes Einkommen
Erstattungen (wie Fahrtkosten), Familienzuschläge oder einmalige Zahlungen wie Jubiläumszuwendungen haben keinen Vergütungscharakter und zählen daher nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Wann kann ein Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln?
Ein Arbeitnehmer ist dann nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig und kann in die PKV wechseln, wenn sein Einkommen die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) übersteigt. Dabei gibt es Unterschiede, je nachdem, ob diese Grenze im Laufe oder zu Beginn einer Beschäftigung überschritten wird.
Im Laufe einer Beschäftigung
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer verdient im gesamten Jahr 2025 monatlich 6.000 Euro. Das ergibt ein Jahresgehalt von 72.000 Euro. Dieses Einkommen liegt unter der JAEG 2025 von 73.800 Euro – somit bleibt die Person in der GKV versicherungspflichtig.
Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer erhält ab dem 1. Dezember 2025 eine Gehaltserhöhung auf monatlich 7.000 Euro und zusätzlich ein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld. Dadurch ergibt sich ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 78.000 Euro. Da dieses über der JAEG 2025 liegt und auch die Prognose für 2026 dies bestätigt, tritt Versicherungsfreiheit ab dem 1. Januar 2026 ein.
Zu Beginn einer Beschäftigung
Beispiel 3
Ein Absolvent beginnt am 1. Juli 2025 mit einer neuen Anstellung. Er erhält ein monatliches Gehalt von 5.600 Euro und zusätzlich ein volles Weihnachts- sowie ein halbes Urlaubsgeld. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt 75.600 Euro (5.600 Euro × 13,5). Da dies über der JAEG 2025 liegt, kann er direkt in die PKV wechseln.
Beispiel 4
Auch beim Wechsel des Arbeitgebers gilt diese Berechnungsmethode. Verdient ein Arbeitnehmer im neuen Job von Beginn an mehr als 73.800 Euro (auf ein Jahr hochgerechnet), kann er in die PKV wechseln.
Was ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Seit 2003 gibt es neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Sie gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 aufgrund des Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und bei einer privaten Krankenversicherung vollversichert waren.
Um zu vermeiden, dass durch die deutliche Anhebung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze 2003 viele Personen wieder versicherungspflichtig wurden, wurde diese besondere Grenze eingeführt. Auch die besondere JAEG wird jährlich angepasst. Für 2025 liegt sie bei 66.150 Euro, was einem Anstieg von 2,80 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht.
Entwicklung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze
Jahr | jährlich | monatlich |
2003 | 41.400 EUR | 3.450,00 EUR |
2004 | 41.850 EUR | 3.487,50 EUR |
2005 | 42.300 EUR | 3.525,00 EUR |
2006 | 42.740 EUR | 3.62.50 EUR |
2007 | 42.740 EUR | 3.662.50 EUR |
2008 | 43.200 EUR | 3.600,00 EUR |
2009 | 44.100 EUR | 3.675,00 EUR |
2010 | 45.000 EUR | 3.750,00 EUR |
2011 | 44.550 EUR | 3712.50 EUR |
2012 | 45.900 EUR | 3.825,00 EUR |
2013 | 47.250 EUR | 3.937,50 EUR |
2014 | 48.600 EUR | 4.050,00 EUR |
2015 | 49.500 EUR | 4.125,00 EUR |
2016 | 50.850 EUR | 4.237.50 EUR |
2017 | 52.200 EUR | 4.375,00 EUR |
2018 | 53.100 EUR | 4.425,00 EUR |
2019 | 54.450 EUR | 4.537,50 EUR |
2020 | 56.250 EUR | 4.687,50 EUR |
2021 | 58.050 EUR | 4.837,50 EUR |
2022 | 58.050 EUR | 4.837,50 EUR |
2023 | 59.850 EUR | 4.987,50 EUR |
2024 | 62.100 EUR | 5.175,00 EUR |
2025 | 66.150 EUR | 5.512,50 EUR |