Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

Beitragszuschuss zur PKV steigt zum 1. Januar 2025

Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung. Dieser Zuschuss ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Auch für Ehepartner, Kinder und bei Teilzeitbeschäftigung kann der Zuschuss bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze gewährt werden. Das gilt auch während der Elternzeit. Durch die Erhöhung der Rechengrößen steigt zum 1. Januar 2025 der Maximalbetrag für den Zuschuss.

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil zur PKV?

Der Arbeitgeberzuschuss orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Zuschuss entspricht grundsätzlich der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der GKV und wird bis zur gültigen Beitragsbemessungsgrenze gewährt.

Wenn der PKV-Beitrag unter dem Höchstbetrag liegt, zahlt der Arbeitgeber nur die Hälfte des tatsächlichen Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung leisten muss. Der Arbeitgeberanteil zur PKV wird mit 7,3 % des Bruttoeinkommens berechnet und ist somit auch in 2025 unverändert.

Wichtig: Der maximale Arbeitgeberanteil gilt sowohl für Arbeitnehmer in Ost- als auch in Westdeutschland.

Der Höchst-Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur PKV

  • 2025 – 411,28 EUR
  • 2024 – 403,99 EUR
  • 2023 – 403,99 EUR
  • 2022 – 384,58 EUR
  • 2021 – 384,58 EUR
  • 2020 – 367,97 EUR
  • 2019 – 351,66 EUR
  • 2018 – 323,03 EUR

Maximaler Zuschuss für die Pflegeversicherung

  • 2025 – 78,22 EUR (52,26 EUR in Sachsen)
  • 2024 – 76,06 EUR (51,12 EUR in Sachsen:)
  • 2023 – 76,06 EUR (51,12 EUR in Sachsen)
  • 2022 – 73,77 EUR (49,58 EUR in Sachsen)
  • 2021 – 73,77 EUR (49,58 EUR in Sachsen)
  • 2020 – 71,48 EUR (48,05 EUR in Sachsen)
  • 2019 – 69,20 EUR (46,51 EUR in Sachsen)
  • 2018 – 56,42 EUR (34,29 EUR in Sachsen)

Was passiert bei Beitragserhöhungen in der PKV?

Wird der Beitrag aufgrund von Beitragserhöhungen in der PKV jedoch teurer und übersteigen die Obergrenze des Arbeitgeberzuschusses, müssen Versicherte den Differenzbetrag selbst zahlen.

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Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt des Arbeitgeberzuschusses erfüllt sein?

Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV wird nur gezahlt, wenn der private Krankenversicherungsvertrag Leistungen umfasst, die den Vorgaben des SGB V entsprechen. Das bedeutet, die private Versicherung muss mindestens den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung abdecken.

Der Vertrag muss eine substitutive Krankenversicherung sein, das heißt, der Versicherer darf nicht einfach kündigen, und die Beitragsberechnung muss nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen. Für Erwachsene müssen Altersrückstellungen gebildet werden, und es gibt ein Tarifwechselrecht, bei dem die Altersrückstellungen mitgenommen werden.

Der Beitrag für das Krankentagegeld in der PKV wird ebenfalls bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt. Auch die private Pflegepflichtversicherung ist förderfähig.

Wichtig: Selbst wenn die PKV-Tarife eine Beitragsrückerstattung vorsehen, bleibt der Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe erhalten.

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses auf der Gehaltsabrechnung

Wenn das Gehalt eines Privatversicherten nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreitet und eine Rückkehr in die GKV ausgeschlossen ist, wird der Beitragszuschuss auf Basis des Arbeitsentgelts berechnet. In solchen Fällen kann es dazu kommen, dass der Arbeitgeberzuschuss weniger als die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags beträgt. Dies betrifft vor allem Beschäftigte in Elternzeit oder Altersteilzeit.

Der Arbeitgeberzuschuss wird ebenfalls für Vertragsbestandteile gewährt, die der Beitragsentlastung im Alter dienen, wie der gesetzliche Beitragszuschlag oder spezielle Beitragsentlastungstarife der Versicherer.

Steuerliche Aspekte des Arbeitgeberzuschusses zur PKV

Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung sind grundsätzlich steuerfrei, solange der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Zuschuss zu leisten. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Beitragszahlung zur PKV vorlegt.

In einigen Fällen kann auch die Beteiligung des Arbeitgebers an der Selbstbeteiligung von bis zu 600 EUR im Jahr steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber eine Unterstützungskasse oder Arbeitnehmervertretung einbezieht (bei mindestens fünf Beschäftigten).

Gibt es den Arbeitgeberzuschuss auch für private Krankenzusatzversicherung?

Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Kosten für private Krankenzusatzversicherungen, wie z.B. für ambulante, stationäre oder Zahnzusatzversicherungen. Diese müssen vollständig vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

Die Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss gelten nur für die private Krankenversicherung, nicht jedoch für Zusatzversicherungen. Zusatzversicherungen erweitern den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und werden von gesetzlich Versicherten abgeschlossen, die zusätzliche Leistungen benötigen.