Steuerklassenrechner

Durch die Wahl der richtigen Steuerklasse können Verheiratete bares Geld sparen. Ermitteln Sie mit dem Steuerklassenrechner, welche Steuerklassenkombination für Sie die richtige ist. 

Hinweise zum Steuerklassenrechner

Mit dem Steuerklassenrechner lässt sich ermitteln, ob die Kombination aus den Steuerklassen 3/5 oder 4/4 am besten ist. Grundsätzlich gilt, dass Ehepartner mit ungefähr gleich hohem Einkommen mit der Kombination der Steuerklassen 4/4 besser fahren. Bei großen Einkommensunterschieden empfiehlt sich die Aufteilung in die Steuerklassen 3/5.

Unser Steuerklassenrechner wird derzeit überarbeitet und an die aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst. In der Zwischenzeit empfehlen wir Ihnen die Nutzung des Rechners auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen.

Kombinationsmöglichkeiten der Steuerklassen

Wer verheiratet ist, kann die Steuerklasse so auswählen, dass die Lohnsteuer möglichst gering ausfällt. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein, damit sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner auf verschiedene Steuerklassen aufteilen können:

  • unbeschränkt steuerpflichtig,
  • nicht dauerhaft getrennt lebend und
  • beide beziehen Arbeitslohn.

Folgende Kombinationsmöglichkeiten der Steuerklassen gibt es: 

  • Steuerklasse 3 und 5,
  • Steuerklasse 4 und 4 sowie
  • Steuerklasse 4 und 4 mit Faktorverfahren.

Wichtiger Hinweis in Zusammenhang mit dem Elterngeld: Wer ein Kind erwartet, sollte über den Wechsel der Steuerklasse nachdenken, auch wenn dies auf den ersten Blick unvorteilhaft erscheint. Denn der Partner, der Elterngeld bezieht, erhält die staatliche Lohnersatzleistung auf Basis der letzten Netto-Gehälter. Durch die Wahl einer anderen Steuerklasse lässt sich also die Elterngeldzahlung erhöhen.

Was es bei der Wahl der Steuerklassen zu berücksichtigen gilt

Die Steuerklassenwahl hat unterschiedliche Besteuerung und Freibeträge zur Folge. Je nach Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 oder 4 und 4 ergibt sich für ein Ehepaar eine optimale Steuerlast. Allerdings ist zu beachten, dass die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Steuern im Rahmen der Einkommensteuererklärung am Jahresende erfolgt. Die über die monatlichen Gehaltsabrechnungen einbehaltene Lohnsteuer sagt nichts über die tatsächliche Steuerlast aus. Diese wird im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung ermittelt. Die Höhe der Jahressteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst.

Steuerklassenkombination 3/ 5

Diese Kombination lohnt sich bei Paaren mit größeren Gehaltsunterschieden oder Paaren in denen es einen Alleinverdiener gibt. Der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen erhält regelmäßig die Steuerklasse 5. Bei der Steuerklassenwahl 3 und 5 geht man davon aus, dass der in die Lohnsteuerklasse 3 eingestufte Ehepartner mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Für den in Steuerklasse 5 eingestuften Ehegatten rechnet man mit einem Einkommen von 40 Prozent und weniger vom Gesamteinkommen.

In der Steuerklasse 5 ist der Abzug vom Lohn relativ gesehen höher als in den Steuerklassen 3 und 4. Der Grund liegt darin, dass der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden. Folglich fallen die angesprochenen Lohnersatzleistungen auch geringer aus. Bei der Steuerklassenkombination 3/5 besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, sprich am Ende des Jahres ist die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung zwingend notwendig, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden. In der Steuerklasse 3 profitiert man im Gegenzug vom doppelten Abzug dieser Freibeträge. 

Steuerklassenkombination 4/4

Grundsätzlich gilt für Ehepaare, bei denen beide Partner in etwa gleich viel verdienen, dass die Steuerklassen 4/4 sinnvoll sind.  Bei dieser Steuerklassenkombination können Sie zur Erstattung zuviel gezahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist jedoch folgendes zu beachten: Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen verlangen, wenn deutlich wird, dass Nachzahlungen zu leisten sind. Damit erfolgt eine Korrektur von zu geringen Lohnsteuern bereits unterjährig. Bei Wahl der Steuerklassen 4/4 wird eine Nachzahlung in der Regel vermieden.

Die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung ist bei dieser Kombination nicht zwingend notwendig. 

Steuerklassen 4/4 mit Faktorverfahren

Seit 1. Januar 2010 gibt es eine neue Variante bei der Steuerklassenwahl, nämliche die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor. Mit dem neuen Faktorverfahren sollen hohe Nachzahlungen an das Finanzamt vermieden werden. Dazu werden der Grundfreibetrag sowie die Wirkungen des Ehegattensplittings bereits beim Lohnsteuerabzug eingerechnet. Die monatliche Lohnsteuer ist somit nahe an der tatsächlichen Jahressteuer. Für das Faktorverfahren muss ebenfalls ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

Auswirkung der Steuerklassenwahl auf staatliche Leistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld

Bei der Wahl der Steuerklasse sollte in jedem Fall zudem berücksichtigt, dass des Wahl auch Auswirkungen auf die Höhe verschiedener Lohnersatzleistungen hat. Die Wahl der Steuerklasse hat bspw. bei Eintritt von Arbeitslosigkeit auch Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. So erhält man bei der Veranlagung in Steuerklasse IV ein höheres Arbeitslosengeld als das bei Veranlagung in Steuerklasse V der Fall ist.

Zu den Lohnersatzleistungen zählen

  • Arbeitslosengeld,
  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Verletztengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Elterngeld und
  • Mutterschaftsgeld sowie
  • Leistungen aufgrund der Altersteilzeit.

Wer also aufgrund der Steuerklasse 5 ein geringeres Nettoeinkommen aufweist, erhält im Leistungsfall geringere staaliche Lohnersatzleistungen.

Ausnahmefälle beim Steuerklassenwechsel: Veränderung der Arbeitssituation, Trennung, Todesfall

Im Regelfall ist ein Wechsel der Steuerklasse nur einmal im Jahr zulässig. Ein weiterer Wechsel im Jahr ist aber dann möglich, wenn

  • ein Ehepartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht,
  • ein Ehepartner verstorben ist ,
  • ein Ehepartner nach einem Zeitraum der Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt oder 
  • sich die Ehepartner getrennt haben. 

Der Steuerklassenwechsel entfaltet jedoch erst seine Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Der Antrag auf den Wechsel muss grundsätzlich von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt, d.h. unterschrieben, werden. 

FAQ zum Steuerklassenwechsel

Gibt es eine Faustregel für die Steuerklassenberechnung?

Vereinfachend lässt sich sagen, dass die Steuerklassenkombination III/V gegenüber der Kombination IV/IV vorteilhaft ist, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen weniger als 40 Prozent der Gesamteinkünfte erzielt, der Besserverdienende also über ein Einkommen von mehr als 60 Prozent verfügt.

Was ändert sich durch Heirat in Bezug auf die Steuerklasse?

Durch die Heirat ändert sich in der Regel auch die Steuerklasse. Bezieht nur ein Ehepartner Lohn, wechselt dieser von der Steuerklasse I in Steuerklasse III. Sind beide erwerbstätig, so entscheidet sich die Steuerklassenkombination nach dem erzielten Arbeitseinkommen. Bei gleich hohen Einkünften werden beide Ehegatten der Steuerklasse IV zugeordnet. Deutliche Gehaltsunterschiede führen zur Einstufung in die Steuerklasse III (der Höherverdienende) und in die Steuerklasse V.

Was sollte man beim Steuerklassenrechner beachten?

Die Steuerklassenwahl sollte nicht ausschließlich unter steuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Denn gesetzliche Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld und Übergangsgeld hängen vom zuletzt erhaltenen Nettogehalt ab. Wer als Arbeitnehmer der Steuerklasse V angehört, erhält dadurch geringere Lohnersatzleistungen.

Welche Fristen gelten für den Steuerklassenwechsel?

Der Wechsel ist grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich. Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt für das laufende Jahr bis spätestens 30. November gestellt werden. Für die Umstellung fallen keine Gebühren an.

Welche Unterlagen werden zum Wechsel der Steuerklasse benötigt?

Seit der Einführung der Elektronischen Lohnsteuerkarte muss ein Wechsel der Lohnsteuerklasse nicht mehr bei der jeweiligen Gemeinde sondern beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Herzu muss das Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" ausgefüllt, von beiden Ehegatten unterschrieben und beim Finanzamt eingereicht werden. 

Weitere Sparmöglichkeiten ermitteln

Der Wechsel der Steuerklasse stellt einen Bestandteil dar, um das verfügbare Nettoeinkommen zu erhöhen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch durch weitere Sparmaßnahmen Ihre Nettoeinkünfte spürbar erhöhen können. Nachfolgend haben wir Ihnen ein paar Tipps zusammengestellt:

Zusammengenommen können Sie Ihre Versicherungskosten deutlich reduzieren und durch Riester- und Rürup-Verträge steueroptimiert für das Alter vorsorgen.